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Genehmigung

Gestrafftes Verfahren

Die Bundesregierung hat das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) überarbeitet. Matthias Rahe, Jurist im Korridor-B-Team, erklärt die Gesetzesnovelle.

Lupe vergrößert Paragraph-Symbol
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BEI SEINER ÜBERARBEITUNG HAT DER GESETZGEBER UNTER ANDEREM DIE PARAGRAPHEN 19 UND 20 IM NABEG GESTRICHEN. MIT WELCHEM ZIEL?

Mit dem Wegfall der Paragraphen 19 und 20 wird der gesamte Ablauf der Genehmigung gestrafft. Damit gleicht der Gesetzgeber das NABEG-Verfahren den sonst üblichen Regelungen für Stromnetzausbauvorhaben an.

WAS BEDEUTET DAS FÜR DIE ÜBERTRAGUNGSNETZBETREIBER?

Bisher haben wir zunächst einen Teil der nötigen Dokumente und Berichte zusammengestellt, um den Antrag auf Planfeststellung (ehemals § 19 NABEG) einreichen zu können. Ab sofort geben wir nun direkt den kompletten Unterlagensatz ab. Er enthält alle Unterlagen nach § 19 NABEG und § 21 NABEG. An den Inhalten des Antrags ändert sich hingegen nichts. Wir arbeiten ihn genauso detailliert aus wie vorher – nur eben nicht häppchenweise, sondern am Stück.

WELCHE AUSWIRKUNGEN HAT DIE STREICHUNG DER BEIDEN PARAGRAPHEN AUF DIE VOM PROJEKT BETROFFENEN STAKEHOLDER?

Die bisher obligatorische Antragskonferenz (ehemals § 20 NABEG) entfällt künftig. Stattdessen kann ein sogenanntes Scoping erfolgen, in dem u.a. Details der zu erstellenden Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegt werden, wenn die Bundesnetzagentur dies befürwortet. Unabhängig davon wird Amprion die Öffentlichkeit und betroffene Stakeholder aber weiterhin in die Planungen einbeziehen. Auch der Erörterungstermin im Anschluss an die Antragseinreichung findet weiterhin wie gewohnt statt.

IM MAI 2024 WIRD FÜR DEN TUNNEL ELBB, MIT DEM KORRIDOR B DIE ELBE QUERT, DAS PLANFESTSTELLUNGSVERFAHREN BEANTRAGT. WARUM FINDEN DORT DIE BEIDEN PARAGRAPHEN 19 UND 20 NOCH IHRE ANWENDUNG?

Das Verfahren war hier bereits so weit fortgeschritten, dass die neuen Vorschriften wahrscheinlich keine beschleunigende Wirkung mehr gehabt hätten. In solchen Fällen greift eine Übergangsvorschrift: Verfahren, die bis zum 30. Juni 2024 beantragt werden, können noch nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

Weiterführende Informationen

Interview von Florian Zettel, veröffentlicht am 22. Februar 2024